Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegung des § 43 VBLS a.F. in einem Sonderfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach dem Gehaltsniveau; Betriebsrente durch Zusatzversorgungsanstalt; Verstoß der Satzungsregelung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; Allgemeine Geschäftsbedingungen als allgemeine Versicherungsbedingungen; ...
- Judicialis
VBLS § 43 a.F.; ; BGB § 242
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VBLS § 43 (a.F.); BGB § 242
Zusatzversorgung: Ermittlung der Höhe des für die Gesamtversorgung maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 05.11.2004 - 6 O 855/03
- OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 24.09.2003 - IV ZB 41/02
Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in der Zusatzversorgung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b).Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).
- OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.).Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a).
- BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). - BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). - BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). - BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99
Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II;… Senatsurteil aaO). - BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a;… BVerfG aaO). - BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87
Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). - BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93
Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04
Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a).
- LG Karlsruhe, 13.01.2009 - 6 O 162/08
VBL: Gesamtversorgungsfähiges Entgelt bei unbezahltem Urlaub
Anders als in dem von Klägerseite zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt.v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04), in welchem im dreijährigen Relevanzzeitraum nur ca. anderthalb Monate gearbeitet wurden, beträgt der Ausfall im vorliegenden Fall noch nicht einmal zwei Monate.Dabei darf auch nicht der Grund des fehlenden Verdienstes übersehen werden: Während in dem zitierten Fall (…LG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04) Krankheit zu dem Arbeits- und Verdienstaufall führte, diente der Sonderurlaub im vorliegenden Fall dem nicht ganz so gewichtigen Grund der Familienzusammenführung in den USA.